Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltung
Diese Geschäftsbedingungen gelten, wenn die Parteien sie ausdrücklich oder stillschweigend anerkennen. Änderungen sind nur wirksam, soweit Three-Tec GmbH (nachstehend Lieferant) sie schriftlich bestätigt.
2. Kommunikationsmittel
Die Parteien verkehren miteinander mündlich, schriftlich oder mit elektronischem Datenaustausch. Als schriftlich gelten Briefe, Protokolle, Zeichnungen, Pläne, Telefax, E-Mail und andere Übertragsformen welche den Nachweis durch Text oder Bild ermöglichen. Unterschriftlich bedeutet, dass eine eigenhändige Unterzeichnung oder eine qualifizierte (fortgeschrittene) Digitale Signatur notwendig ist.
3. Leistungsumfang
Für Umfang und Ausführung der Produkte und Dienstleistungen ist die Auftragsbestätigung oder, wenn eine solche fehlt, die Offerte des Lieferanten massgebend. Leistungen, die dort nicht ausdrücklich zugesichert sind, namentlich Dokumentationen, Programmierung, Customizing, Installation, Inbetriebnahme, Schulung und Anwendungsunterstützung, gehören nicht zum Lieferumfang.
4. Informationspflicht des Kunden
Der Kunde hat den Lieferanten rechtzeitig auf besondere technische Voraussetzungen sowie auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften am Bestimmungsort aufmerksam zu machen, soweit sie von Bedeutung sind.
5. Dokumentation
Ist die Dokumentation nicht im Leistungsumfang enthalten, kann sie der Kunde gegen Entschädigung in der üblichen Ausführung beziehen. Wünscht der Kunde Dokumentationen in besonderen Formen oder in nicht vorhandenen Sprachen, ist dies gesondert zu vereinbaren.
6. Software und Know-how
Der Kunde darf die überlassene Software, die Arbeitsergebnisse, das Know-how, die Datenträger und Dokumentationen im Rahmen der bestehenden Lizenzbedingungen verwenden. Fehlen solche, und lässt sich auch nicht aus dem Zweck der Übertragung auf den Umfang der Verwendungsbedürfnisse schliessen, dann haben der Kunde und seine Abnehmer nur das Recht zur Nutzung mit dem entsprechenden Produkt, nicht aber zur eigenständigen Veräusserung, zur Verbreitung, zur Vervielfältigung, zur Erweiterung oder Änderung. Das Eigentum und das Recht zur weiteren Verwendung bleibt beim Lieferanten oder seinen Lizenzgebern, auch wenn der Kunde die Computerprogramme, Arbeitsergebnisse oder Know-how-Aufzeichnungen nachträglich ändert. Der Kunde ergreift die erforderlichen Massnahmen, um Computerprogramme, Arbeitsergebnisse und Dokumentationen vor ungewolltem Zugriff oder Missbrauch durch Unberechtigte zu schützen. Der Kunde darf die notwendigen Sicherungskopien erstellen. Er hat diese entsprechend zu kennzeichnen und gesondert und sicher aufzubauen.
7. Erfüllungsort und Transport
Soweit kein besonderer Erfüllungsort verabredet ist oder aus der Natur des Geschäftes hervorgeht, darf der Lieferant die Produkte und Dienstleistungen an seinem Sitz bereitstellen. Liefert der Lieferant Produkte an einen anderen Ort, trägt der Kunde die Risiken und Kosten des Transportes sowie die Aufwendungen der Verpackung und Zollabfertigung, selbst wenn der Lieferant den Transport organisiert. Erbringt der Lieferant Dienstleistungen an einem anderen Ort, vergütet der Kunde die Reisezeit- und Aufenthaltskosten.
8. Verwendung
Der Kunde ist verantwortlich für die Verwendung der Produkte und Dienstleistungen sowie die Kombination mit anderen Erzeugnissen, namentlich Informatik oder elektrischen Geräten und Anlagen. Er hat dabei die notwendige Sorgfalt walten zu lassen sowie alle Anleitungen des Herstellers und des Lieferanten zu beachten. Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Sicherheit relevanten Informationen in Geeigneter Form an die Benützer weiterzugeben.
9. Termine
Verbindlich sind nur schriftlich zugesicherte Termine. Solche Termine verlängern sich angemessen, a. wenn dem Lieferanten Angaben, die für die Ausführung benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn der Kunde sie nachträglich ändert; b. wenn der Kunde mit den von ihm auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder bei der Erfüllung seiner Pflichten im Verzug ist, insbesondere wenn er Zahlungsbedingungen nicht einhält. c. wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb der Verantwortung des Lieferanten liegen wie Naturereignisse, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Epidemien, Unfälle und Krankheit, erhebliche Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen sowie behördliche Massnahmen. Der Lieferant kann Teillieferungen ausführen. Bei Verzögerungen hat der Kunde dem Lieferanten eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung zu gewähren. Wird die Nachfrist nicht eingehalten und ist eine weitere Verzögerung für den Kunden unzumutbar, darf er, sofern er es innert drei Arbeitstagen seit Ablauf der Nachfrist mitteilt, die Aufhebung des Vertrages erklären. Trägt der Lieferant nachweisbar die Schuld am Terminverzug, hat der Kunde trotz nachträglicher Erfüllung oder Vertragsaufhebung Anspruch auf den Ersatz des tatsächlichen Schadens. Der Schadenersatz ist begrenzt auf ein Prozent pro Woche, höchstens zehn Prozent, gemessen am Wert der verspäteten Lieferung. Weitere Ansprüche aus Lieferverzögerungen sind ausgeschlossen.
10. Abnahme
Sofern kein besonderes Abnahmeverfahren vereinbart ist, prüft der Kunde alle Produkte und Dienstleistungen selbst. Sofort nach Erhalt kontrolliert der Kunde die gelieferten Produkte bezüglich Identität, Menge, Transportschäden und Begleitpapiere. Sobald als möglich prüft der Kunde die Produkte und Dienstleistungen auch auf weitere Mängel. Allfällige Mängel hat der Kunde sofort schriftlich anzuzeigen. Produkte und Dienstleistungen gelten als abgenommen, wenn sie während mehr als zwanzig Arbeitstagen wirtschaftlich genutzt werden oder wenn sie mehr als 60 Tage ausgeliefert sind. Verdeckte Mängel die bei einer ordentlichen Prüfung nicht hätten entdeckt werden können, sind sofort nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
11. Mängelgewährleistung
Der Lieferant steht dafür ein, dass er die erforderliche Sorgfalt anwendet und dass seine Produkte und Dienstleistungen die zugesicherten Eigenschaften erfüllen. Überdies haftet er für die Funktionstauglichkeit in dem Umfang, als ihn der Kunde vor Vertragsabschluss schriftlich über die Verwendung informierte. Der Lieferant haftet nicht für die Resultate, welche der Kunde mit den Produkten und Dienstleistungen erzielen will. Von der Mängelhaftung ausgenommen sind Fehler und Störungen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat. Dazu gehören der natürliche Verschleiss (bspw. Abnutzung von produktberührten Teilen und Verschleissteilen), höhere Gewalt, unsachgemässe Behandlung oder fehlerhafte Bedienung, einem anderen als nach Vertrag oder Bestimmung vorgesehenen Einsatz, Eingriffe des Kunden oder Dritter, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, fehlerhaftem Betrieb, Störungen durch andere Maschinen und Anlagen, instabile Stromversorgung, besondere klimatische Verhältnisse oder ungewöhnliche Umgebungseinflüsse. Wegen eines unerheblichen Mangels macht der Kunde keine Ansprüche geltend. Unerheblich sind Mängel namentlich, wenn sie die Verwendung von Produkten und Dienstleistungen nicht beeinträchtigen.
Bei erheblichen Mängeln hat der Kunde dem Lieferanten eine angemessene Nachfrist zur Behebung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) zu gewähren. Zu diesem Zwecke muss dem Lieferanten der freie Zugang zu den Räumen zustehen. Demontage- und Montage-, Transport-, Verpackungs-, Reise-, und Aufenthaltskosten gehen zulasten des Kunden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten. Die Gewährleistungs- und Verjährungsfristen betragen zwölf Monate. Sie werden mit Anerkennung oder Beseitigung eines Mangels nicht unterbrochen. Schlägt die Mängelbehebung fehl, hat der Kunde Anspruch auf eine angemessene Preisminderung. Er kann nur dann die Aufhebung des Vertrages erklären, wenn die Annahme der Produkte oder Dienstleistungen unzumutbar ist. Trägt der Lieferant nachweisbar die Schuld am Mangel, hat der Kunde trotz Mängelbehebung oder Vertragsaufhebung Anspruch auf den Ersatz des tatsächlichen Schadens, jedoch auf höchstens zwanzig Prozent des Wertes der mangelhaften Lieferung. Gänzlich ausgeschlossen ist der Ersatz von entgangenem Gewinn und anderen Vertragsschäden.
12. Weitere Haftung
Der Lieferant haftet im Rahmen seiner Haftpflichtversicherung für weiteren Personen- und Sachschaben, der vom Kunden nachweisbar durch Verschulden des Lieferanten entsteht. Weitere Ansprüche, namentlich für das Verhalten von Hilfspersonen, sind ausgeschlossen.
13. Preise und Zahlungsvereinbarungen
Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vermerkt, in Schweizer Franken ohne Mehrwertsteuer, Angaben, Fracht, Verpackung, Versicherung, Bewilligungen und Beurkundungen. Sie sind zur Zahlung fällig netto innert dreissig Tagen seit Rechnungsstellung. Der Kunde darf Gegenansprüche nur mit unterschriftlicher Einwilligung des Lieferanten verrechnen. Hält der Kunde den Zahlungstermin nicht ein, hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit einen Verzugszins von acht Prozent pro Jahr zu entrichten. Bei Zahlungsverzug ist der Lieferant berechtigt, a. zu erklären, dass sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden, auch wenn sie nicht aus dem gleichen Rechtsverhältnis stammen, von geeigneten Sicherheiten des Kunden, einschliesslich Vorauszahlung, abhängig zu machen. b. dem Kunden für alle fälligen Zahlungen eine angemessene Nachfrist anzusetzen und, wenn der Kunde nicht den gesamten fälligen Betrag innert dieser Frist begleicht, die Aufhebung der Verträge zu erklären und die gelieferten Produkte und Dienstleistungen zurückzufordern. c. die weitere Erfüllung von Leistungen, auch wenn sie nicht aus dem gleichen Rechtsverhältnis stammen, von geeigneten Sicherheiten des Kunden, einschliesslich Vorauszahlung, abhängig zu machen.
14. Diskretion
Beide Parteien verpflichten sich und ihre Angestellten, sämtliche Informationen aus dem Geschäftsbereich des anderen, die weder allgemein zugänglich noch allgemein bekannt sind, Dritten nicht zu offenbaren und alle Anstrengungen zu unternehmen, um Dritte am Zugang zu diesen Informationen zu Hindern. In ihrer angestammten Tätigkeit darf aber jede Partei Kenntnisse weiter verwenden, die sie bei der Geschäftsabwicklung erwirbt.
15. Export
Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung aller Einschlägigen in- und ausländischen Exportvorschriften.
16. Rechtswahl und Gerichtsstand
Das Rechtsverhältnis der Parteien untersteht dem schweizerischen Recht, unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts.
Ausschliesslicher Gerichtsstand ist CH-5600 Lenzburg/AG (Schweiz). Klagen an anderen Gerichtsständen sind ausgeschlossen.
Seon, 22. Februar 2007